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могут ли еврейского эмигранта выслать из Германии, если он приговорен к лишению свободы за преступление?

Last revised:
Donnerstag, 12. November 2009

Answer

всё зависит от того, на какой срок приговорён и представляет  ли он опасность для Германии или для общества (например тем, что он опять может совершить преступление). В соостветствии со ст. 60 абз. 1 Закона об иностранцах (Aufenthaltsgesetz) контенгентные беженцы не могут быть высланы из Германии:

Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsgesetz
§ 60 Verbot der Abschiebung

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden.

Но в этой же статье, абз.8 предусмотрены исключения:

  • беженец представляет  опасность для Германии или для общества и
  • приговорен к лишению свободы от 3 лет.

Важно:

еврейские эмигрнты не относятся к беженцам о которых идет речь в ст. 60 Закона об иностранцах, но они к ним приравниваются:

„Die historische Tatsache selbst, dass Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehene auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik.“

 

 

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